Vorsicht bei Angabe von versichertem und unversichertem Versand
Die gesetzlichen Anforderungen an das Angebot eines gewerblichen Verkäufers im Internet sind hoch. Mögliche Abmahnrisiken stecken oft im Detail. Wir möchten Sie auf eine Problematik aufmerksam machen, die im Zusammenhang mit der Angabe von bestimmten Versandoptionen entstehen kann.
1. Versandrisiko beim sog. Verbrauchsgüterkauf
Wer als gewerblicher Verkäufer (Unternehmer) Waren an private Käufer (Verbraucher) verkauft (sog. Verbrauchsgüterkauf), unterliegt besonderen gesetzlichen Regelungen. Während nach der allgemeinen Regelung des § 447 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beim Versendungskauf grundsätzlich der Käufer das Risiko des zufälligen Verlusts und der zufälligen Beschädigung der Kaufsache auf dem Transportwege trägt, gilt dies gemäß § 474 Abs. 2 BGB nicht, wenn ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt.
Die allgemeine Regelung des § 447 Abs. 1 BGB lautet:
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
In § 474 BGB heißt es jedoch:
(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. […]
(2) Die §§ 445 und 447 finden auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge keine Anwendung.
Beim Verbrauchsgüterkauf trägt daher im Gegensatz zur allgemeinen Regelung des § 447 Abs. 1 BGB immer der Unternehmer das Versandrisiko. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung der Sache auf dem Transportwege trägt also der Verkäufer. Geht die Ware auf dem Transportwege verloren oder wird sie beschädigt, so kann der Käufer die Rückzahlung eines bereits gezahlten Kaufpreises verlangen.
§ 474 BGB gilt dabei gleichermaßen für den Verkauf von neuen und gebrauchten Sachen. Von dieser Verpflichtung kann sich der gewerbliche Verkäufer nach § 475 BGB auch nicht durch abweichende Regelungen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingen (AGB) oder sonstige Vereinbarungen mit dem Käufer befreien.
2. Konsequenzen des § 474 Abs. 2 BGB für das Anbieten von unterschiedlichen Versandoptionen
Da ein gewerblicher Verkäufer nach § 474 Abs. 2 BGB immer das Versandrisiko trägt und sich nach § 475 BGB auch nicht durch andere Gestaltungen davon befreien kann, muss gewährleistet sein, dass ein Käufer durch die Ausgestaltung des Angebots des Verkäufers über diese Rechtslage nicht getäuscht oder im Unklaren gelassen wird.
Bietet man als gewerblicher Verkäufer die Optionen versicherter und unversicherter Versand an, so besteht nach Auffassung einiger Gerichte die Gefahr einer Irreführung des Käufers. Der Käufer könnte nämlich auf den Gedanken kommen, dass er im Falle des unversicherten Versands - entgegen der Vorschrift des § 474 Abs. 2 BGB - doch das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Sache tragen muss. Der Käufer sähe sich aufgrund der angebotenen Auswahl der Versandmethoden unter Umständen dazu veranlasst die teurere und vermeintlich sicherere Versandmethode zu wählen, obwohl dies rechtlich nicht erforderlich ist.
Eine Irreführung des Käufers kann wiederum einen Wettbewerbsverstoß nach dem Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen. Mitbewerber, Verbraucherschutz- oder Wirtschaftsverbände können einen solchen Verstoß gemäß § 8 UWG kostenpflichtig abmahnen. Entsprechende Gerichtsentscheidungen liegen bereits vor.
Wir empfehlen Ihnen daher sich umfassend von einem Rechtsanwalt oder einer anderen Rechtsberatungsstelle dahingehend beraten zu lassen, wie Sie Ihr Angebot, insbesondere hinsichtlich der Angaben zum Versand, gestalten können, um Irreführungen des Käufers und mögliche Abmahnrisiken zu vermeiden.
Aufgrund des Rechtsberatungsgesetzes ist es eBay untersagt, eine Rechtsberatung anzubieten. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, dass eBay im konkreten Einzelfall keine Empfehlungen zur Ausgestaltung Ihres Angebots abgeben kann.
Quelle: "ebay.de"
|