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Aktuelle Urteile
Auktionen im Internet und die aktuelle Rechtslage
Die Richter des Landgerichts Wiesbaden haben entschieden: Auktionen bleiben
Auktionen, auch wenn sie im Internet stattfinden. Damit wies das Gericht auch
die Klage des Bundesverbandes Deutscher Kunstversteigerer gegen die
Auktionsfirma ExtraLot.com AG ab.Dieser wollte durch ein Grundsatzurteil
Internet-Auktionatoren die Verwendung der Begriffe \"Auktion\" und
\"Versteigerung\" verbieten lassen. Diese sollten klassischen Auktionshäusern
vorbehalten bleiben. Als Argument hatte der Bundesverband die erheblichen
Wettbewerbsnachteile aufgeführt, die den herkömmlichen Auktionshäusern durch die
Versteigerungen im Internet drohten. Das sahen die Internet-Auktionshäuser ganz
anders und warfen dem Verband \"Besitzstandswahrung auf Kosten der Kunden\" vor.
Nach einem Urteil des Amtsgerichts Sinsheim können Kunden einer Internet-Auktion
auf Auslieferung der Ware zum vereinbarten Preis dringen. Damit gab der Richter
dem Meistbietenden einer Web-Auktion Recht, der fünf Monitore zum Preis von je
1000 Mark ersteigert hatte. Der Anbieter, der mit dem auf der Auktion erzielten
Preis nicht einverstanden war, muss jetzt die Geräte ausliefern.
\"Zuschlag\" bei Online-Auktion nicht rechtsverbindlich
Bei privaten Online-Auktionen im Internet muss ein Anbieter sein Produkt nicht
zwingend dem Höchstbietenden zum gebotenen Preis überlassen.
Diese Entscheidung hat die vierte Zivilkammer des Landgerichts Münster am
Mittwoch getroffen. Demnach entsprechen zeitlich begrenzte, private
Online-Auktionen nicht der Versteigerungsordnung. Das Gericht wies damit die
Klage eines Online- Bieters aus Hessen gegen ein Autohaus in Münster ab. Dem
Urteil wird grundsätzliche Bedeutung beigemessen. Die Internet-Auktionshäuser in
Deutschland reagierten gelassen auf das Urteil.
Der Händler hatte einen Wagen vom Typ VW Passat Variant (Neuwert rund 55 000
Mark) auf einer Internetseite des Hamburger Internet- Auktionsunternehmens \"ricardo.de\"
angeboten. Der Kläger hatte bei der fünf Tage laufenden Online-Auktion im Juli
vergangenen Jahres mit 26 350 Mark zwar das letzte und höchste Gebot abgegeben,
das Auto im Anschluss aber nicht erhalten. Der Autohändler hatte dies damit
begründet, dass das Gebot zu niedrig und der Wert des Neuwagens doppelt so hoch
sei. Ein Mindestgebot hatte er zwar nicht angegeben, nach eigenen Angaben aber
Der Vorsitzende Richter Wolfgang Hagemeister sagte in der Urteilsbegründung, das
Angebot auf einer Internet-Auktionsseite sei kein Verkaufsangebot im Sinne des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Grundsätzlich seien die Bedingungen der
\"redlichen Geschäftspraxis\" anzuwenden, nach denen bei Geschäftsabschluss eine
klare Willenserklärung beider Parteien vorliegen muss. Die nach den
Geschäftsbedingungen der Internet-Auktionshäuser zuvor vom Anbieter eingeholte
Willenserklärung sei pauschal und abstrakt, da der Anbieter die Gebote nicht
abschätzen könne. Hagemeister riet bei Online-Auktionen grundsätzlich zur
Festsetzung eines Mindestgebotes. Im Fall einer zeitlich begrenzten
Internet-Auktion, bei der Anbietern und Bietern nur eine Plattform gegeben
werde, würden die Bedingungen der Versteigerungsordnung nicht erfüllt. Es fehle
unter anderem der Auktionator, lediglich die zeitliche Begrenzung entscheide
über das Höchstgebot. In diesem Sinne entspreche das Schlussgebot nicht dem
Zuschlag bei einer Versteigerung.
Der Kläger behält sich nach Angaben seines Anwalts den Weg in die Berufung vor,
zunächst solle aber die schriftliche Urteilsbegründung abgewartet werden.
Aktuelle Urteile (Az.: VIII ZR 13/01)
Urteil: Kaufverträge auch bei Internet-Auktionen wirksam
Karlsruhe
Über Internet-Auktionen angebahnte Verkäufe sind nach einem Grundsatzurteil des
Bundesgerichtshofes (BGH) auch gegen den Willen des Verkäufers oder Käufers
wirksam. Die für einen Kaufvertrag notwendigen Erklärungen könnten grundsätzlich
auch per Mausklick rechtsverbindlich abgegeben werden, urteilte der für
Kaufrecht zuständige achte Zivilsenat.
Der BGH wies damit die Revision eines Studenten ab, der sein per
Internet-Auktion angebotenes Auto nicht liefern wollte, weil er das Höchstgebot
zu niedrig fand. Er hatte argumentiert, bei der Versteigerung sei gar kein
wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. (Az.: VIII ZR 13/01)
Passat fast 13.000 Mark teurer
Der BWL-Student hatte 1999 auf der Webseite einer Hamburger Firma, die
Versteigerungen im Internet für Privatleute organisiert, eine Seite
eingerichtet. Darauf hatte der Student einen VW Passat Variant TDI zur Internet-
Versteigerung angeboten. Zur Freischaltung der Seite erklärte er gegenüber der
Firma im voraus, dass er das ersteigerte Höchstangebot jetzt schon annehme.
Diese Erklärung müssen bei der Firma alle Anbieter abgeben, damit die Seite im
Internet freigeschaltet wird. Als Mindestgebot hatte der Student zehn Mark
festgelegt. Nach der Versteigerung lag das Höchstgebot bei 26.350 Mark. Der
Verkäufer verlangte für das Auto jedoch mindestens 39.000 Mark.
Begründung: \"Rechtsverbindliche Erklärung\"
Als Käufer des Wagens daraufhin gerichtlich den Verkauf des PKWs zu dem
niedrigen Preis verlangte, gab das Oberlandesgericht Hamm ihm in der zweiten
Instanz recht. Der Student ging in die Revision. Der BGH bestätigte das OLG
jetzt in seinem Grundsatzurteil. In dem zu entscheidenden Fall befanden die
Richter, sei das Kaufangebot des Studenten nicht unverbindlich gewesen. Durch
seine Erklärung im voraus, das Höchstgebot anzunehmen, habe der Student eine
rechtsverbindliche Erklärung und damit dem PKW rechtsgültig zum Verkauf
angeboten. Der Student muss das Auto daher jetzt für 26.350 Mark verkaufen
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