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08.September 2010 07:26:49  
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aktuelle Rechtsgrundlage


Aktuelle Urteile


Auktionen im Internet und die aktuelle Rechtslage
Die Richter des Landgerichts Wiesbaden haben entschieden: Auktionen bleiben Auktionen, auch wenn sie im Internet stattfinden. Damit wies das Gericht auch die Klage des Bundesverbandes Deutscher Kunstversteigerer gegen die Auktionsfirma ExtraLot.com AG ab.Dieser wollte durch ein Grundsatzurteil Internet-Auktionatoren die Verwendung der Begriffe \"Auktion\" und \"Versteigerung\" verbieten lassen. Diese sollten klassischen Auktionshäusern vorbehalten bleiben. Als Argument hatte der Bundesverband die erheblichen Wettbewerbsnachteile aufgeführt, die den herkömmlichen Auktionshäusern durch die Versteigerungen im Internet drohten. Das sahen die Internet-Auktionshäuser ganz anders und warfen dem Verband \"Besitzstandswahrung auf Kosten der Kunden\" vor.
Nach einem Urteil des Amtsgerichts Sinsheim können Kunden einer Internet-Auktion auf Auslieferung der Ware zum vereinbarten Preis dringen. Damit gab der Richter dem Meistbietenden einer Web-Auktion Recht, der fünf Monitore zum Preis von je 1000 Mark ersteigert hatte. Der Anbieter, der mit dem auf der Auktion erzielten Preis nicht einverstanden war, muss jetzt die Geräte ausliefern.
\"Zuschlag\" bei Online-Auktion nicht rechtsverbindlich
Bei privaten Online-Auktionen im Internet muss ein Anbieter sein Produkt nicht zwingend dem Höchstbietenden zum gebotenen Preis überlassen.
Diese Entscheidung hat die vierte Zivilkammer des Landgerichts Münster am Mittwoch getroffen. Demnach entsprechen zeitlich begrenzte, private Online-Auktionen nicht der Versteigerungsordnung. Das Gericht wies damit die Klage eines Online- Bieters aus Hessen gegen ein Autohaus in Münster ab. Dem Urteil wird grundsätzliche Bedeutung beigemessen. Die Internet-Auktionshäuser in Deutschland reagierten gelassen auf das Urteil.
Der Händler hatte einen Wagen vom Typ VW Passat Variant (Neuwert rund 55 000 Mark) auf einer Internetseite des Hamburger Internet- Auktionsunternehmens \"ricardo.de\" angeboten. Der Kläger hatte bei der fünf Tage laufenden Online-Auktion im Juli vergangenen Jahres mit 26 350 Mark zwar das letzte und höchste Gebot abgegeben, das Auto im Anschluss aber nicht erhalten. Der Autohändler hatte dies damit begründet, dass das Gebot zu niedrig und der Wert des Neuwagens doppelt so hoch sei. Ein Mindestgebot hatte er zwar nicht angegeben, nach eigenen Angaben aber Der Vorsitzende Richter Wolfgang Hagemeister sagte in der Urteilsbegründung, das Angebot auf einer Internet-Auktionsseite sei kein Verkaufsangebot im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Grundsätzlich seien die Bedingungen der \"redlichen Geschäftspraxis\" anzuwenden, nach denen bei Geschäftsabschluss eine klare Willenserklärung beider Parteien vorliegen muss. Die nach den Geschäftsbedingungen der Internet-Auktionshäuser zuvor vom Anbieter eingeholte Willenserklärung sei pauschal und abstrakt, da der Anbieter die Gebote nicht abschätzen könne. Hagemeister riet bei Online-Auktionen grundsätzlich zur Festsetzung eines Mindestgebotes. Im Fall einer zeitlich begrenzten Internet-Auktion, bei der Anbietern und Bietern nur eine Plattform gegeben werde, würden die Bedingungen der Versteigerungsordnung nicht erfüllt. Es fehle unter anderem der Auktionator, lediglich die zeitliche Begrenzung entscheide über das Höchstgebot. In diesem Sinne entspreche das Schlussgebot nicht dem Zuschlag bei einer Versteigerung.
Der Kläger behält sich nach Angaben seines Anwalts den Weg in die Berufung vor, zunächst solle aber die schriftliche Urteilsbegründung abgewartet werden.

Aktuelle Urteile (Az.: VIII ZR 13/01)
Urteil: Kaufverträge auch bei Internet-Auktionen wirksam
Karlsruhe
Über Internet-Auktionen angebahnte Verkäufe sind nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes (BGH) auch gegen den Willen des Verkäufers oder Käufers wirksam. Die für einen Kaufvertrag notwendigen Erklärungen könnten grundsätzlich auch per Mausklick rechtsverbindlich abgegeben werden, urteilte der für Kaufrecht zuständige achte Zivilsenat.
Der BGH wies damit die Revision eines Studenten ab, der sein per Internet-Auktion angebotenes Auto nicht liefern wollte, weil er das Höchstgebot zu niedrig fand. Er hatte argumentiert, bei der Versteigerung sei gar kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. (Az.: VIII ZR 13/01)
Passat fast 13.000 Mark teurer
Der BWL-Student hatte 1999 auf der Webseite einer Hamburger Firma, die Versteigerungen im Internet für Privatleute organisiert, eine Seite eingerichtet. Darauf hatte der Student einen VW Passat Variant TDI zur Internet- Versteigerung angeboten. Zur Freischaltung der Seite erklärte er gegenüber der Firma im voraus, dass er das ersteigerte Höchstangebot jetzt schon annehme. Diese Erklärung müssen bei der Firma alle Anbieter abgeben, damit die Seite im Internet freigeschaltet wird. Als Mindestgebot hatte der Student zehn Mark festgelegt. Nach der Versteigerung lag das Höchstgebot bei 26.350 Mark. Der Verkäufer verlangte für das Auto jedoch mindestens 39.000 Mark.
Begründung: \"Rechtsverbindliche Erklärung\"
Als Käufer des Wagens daraufhin gerichtlich den Verkauf des PKWs zu dem niedrigen Preis verlangte, gab das Oberlandesgericht Hamm ihm in der zweiten Instanz recht. Der Student ging in die Revision. Der BGH bestätigte das OLG jetzt in seinem Grundsatzurteil. In dem zu entscheidenden Fall befanden die Richter, sei das Kaufangebot des Studenten nicht unverbindlich gewesen. Durch seine Erklärung im voraus, das Höchstgebot anzunehmen, habe der Student eine rechtsverbindliche Erklärung und damit dem PKW rechtsgültig zum Verkauf angeboten. Der Student muss das Auto daher jetzt für 26.350 Mark verkaufen

 



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